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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §3 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Stmk AWG 1990 versteht unter dem Wort "Abfallvermeidung" in seinem § 3 Abs 1 Z 1, daß das Abfallaufkommen zur Schonung der Rohstoffreserven und Energiereserven und der Umwelt sowie zur Einsparung von Deponievolumen so gering wie möglich zu halten ist, das heißt, daß sich das Ziel der Abfallvermeidung keineswegs auf den auch im Wege der Eigenkompostierung entsorgbaren Biomüll beschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992170199.X05Im RIS seit
25.01.2001