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37/01 Geldrecht WährungsrechtNorm
BWG 1993 §38;Rechtssatz
Wenn eine Auskunftspflicht gesetzlich festgelegt ist, muß das dem Bankgeheimnis zugrundeliegende Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung eines ungestörten Kreditapparates und eines gesunden Kapitalmarktes gegenüber dem anderen ebenfalls öffentlichen Interesse, dem an der Offenlegung von Vorgängen bei den Kreditunternehmungen, zurücktreten. Es ist eine anerkannte Tatsache, daß auch innerhalb der staatlichen Ordnung Konflikte von Interessen auftreten und daß die Gesetze die Aufgabe haben, diese Interessenskonflikte zu regeln, ja zumeist ist sogar dies ihre wesentliche Aufgabe. So auch hier. Insoweit Staatsinteressen dazu geführt haben, daß durch ein Gesetz eine auch die Kreditunternehmungen bindende Auskunftspflicht angeordnet ist, ist die Entscheidung in diesem Konflikt von Interessen auf Grund der vom Gesetzgeber aufgestellten Wertungsmaßstäbe zugunsten der Offenlegung gefallen (Hinweis: Schinnerer-Avancini, Bankverträge 3 I, 166 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994170297.X02Im RIS seit
19.09.2001