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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §2 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/10/06 94/18/0639 2Stammrechtssatz
Der für die Berufungsbehörde maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die gemäß § 2 Abs 1 AufenthaltsG 1992 festgelegte Anzahl erreicht ist, ist jener der Erlassung IHRES Bescheides. Die Rechtsmittelbehörde hat bei ihrer Entscheidung auf die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Sachlage und auch auf die, - sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet ist - zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180721.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017