RS Vfgh 1990/3/21 B3/90, B4/90, B5/90, B6/90, B7/90, B8/90, B9/90, B10/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

keine Folge gegeben

zwingende öffentliche Interessen

(Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung im Fernwärmewerk Spittelau gem. §§74 Abs2, 77, 81 und 333 GewO 1973; Antragsteller könnten ihrer Beweislast hinsichtlich sofortiger, evidenter und gravierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht nachkommen; zwingendes öffentliches Interesse an Müllentsorgung und Fernwärmeversorgung.)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B3.1990

Dokumentnummer

JFR_10099679_90B00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten