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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / GewerberechtRechtssatz
keine Folge gegeben
zwingende öffentliche Interessen
(Genehmigung einer Betriebsanlagenänderung im Fernwärmewerk Spittelau gem. §§74 Abs2, 77, 81 und 333 GewO 1973; Antragsteller könnten ihrer Beweislast hinsichtlich sofortiger, evidenter und gravierender Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht nachkommen; zwingendes öffentliches Interesse an Müllentsorgung und Fernwärmeversorgung.)
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B3.1990Dokumentnummer
JFR_10099679_90B00003_01