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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesSpruch
Dem in der Beschwerdesache des Abwasserverbandes Z und Umgebung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M E S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Mai 2004, Zl. uvs-2004/K11/004-11, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.
Begründung
Dem Antrag mangelt es an einer hinreichend konkretisierenden Darlegung, inwiefern dem beschwerdeführenden Abwasserverband durch den sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil droht. Erst eine solche Darlegung würde es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen, die involvierten Interessen abzuwägen. Der vom beschwerdeführenden Abwasserverband (bloß) behauptete Nachteil ("Zinsenverlust") entstünde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch der vor dem UVS antragstellenden Partei.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2004:B872.2004Dokumentnummer
JFT_09959279_04B00872_00