TE Vfgh Beschluss 2004/7/21 B872/04

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Veröffentlicht am 21.07.2004
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Spruch

Dem in der Beschwerdesache des Abwasserverbandes Z und Umgebung, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M E S, ..., gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 21. Mai 2004, Zl. uvs-2004/K11/004-11, gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 und 4 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Dem Antrag mangelt es an einer hinreichend konkretisierenden Darlegung, inwiefern dem beschwerdeführenden Abwasserverband durch den sofortigen Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil droht. Erst eine solche Darlegung würde es dem Verfassungsgerichtshof ermöglichen, die involvierten Interessen abzuwägen. Der vom beschwerdeführenden Abwasserverband (bloß) behauptete Nachteil ("Zinsenverlust") entstünde bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch der vor dem UVS antragstellenden Partei.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2004:B872.2004

Dokumentnummer

JFT_09959279_04B00872_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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