RS Vwgh 1994/11/3 94/15/0027

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1991/04/10 91/15/0011 4 (siehe jedoch E 10.12.1991, 91/14/0164, RS 1; E 24.9.1993, 93/17/0055, RS 1)

Stammrechtssatz

Ein Bescheid, der eine beantragte Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO verweigert, kann ab dem Zeitpunkt, zu dem über die Berufung, von deren Erledigung die Höhe der Abgabe, deren Aussetzung beantragt wurde, unmittelbar oder mittelbar abhing, abgesprochen ist, den AbgPfl nicht mehr in subjektiven Rechten verletzen. (Siehe jedoch E 10.12.1991, 91/14/0164, RS 1; E 24.9.1993, 93/17/0055, RS 1).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994150027.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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