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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1027;Rechtssatz
Die Nutzung der Kindergartenräume im Wege der Vermietung an einen Dritten ist dem Begriff der VERWALTUNG von Geschäftsräumen und Büroräumen zuzuordnen, weil gerade die Vermietung von Räumen zum Kern der üblichen Tätigkeit eines Verwalters gehört (Hinweis: Strasser in Rummel, ABGB I2, Randziffer zu §§ 1027-1033 ABGB); damit zählt die Vermietung der Kindergartenräume zu dem in § 7 Abs 2 WGG umschriebenen Geschäftskreis, weil die gemeinnützige Bauvereinigung diese Räume (durch einen das Gebäude sanierenden Umbau) errichtet. Somit handelt es sich bei den vermieteten Räumen nicht um "GEMEINSCHAFTSEINRICHTUNGEN" iSd § 7 Abs 2 und des § 7 Abs 3 Z 4 WGG, sondern mit Rücksicht auf die Nutzung durch Vermietung um "GESCHÄFTSRÄUME" iSd § 7 Abs 2 und des § 7 Abs 3 Z 2 WGG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150227.X03Im RIS seit
12.11.2001