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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs3;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die Regelung des § 6 Abs 3 erster Satz zweiter Halbsatz AufenthaltsG 1992, wonach Anträge auf Verlängerung einer Bewilligung spätestens vier Wochen vor Ablauf der Geltungsdauer der Bewilligung zu stellen sind, bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung den dem Gesetzgeber eingeräumten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschreiten würde und sieht daher keine Veranlassung zu der vom Fremden hinsichtlich § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 angeregten Antragstellung nach Art 140 Abs 1 B-VG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180610.X03Im RIS seit
11.07.2001