Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenRechtssatz
Interessenabwägung, Stattgebung
Formel, Zusatz "weil für die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."
(Beschwerde einer Molkerei und der an diese liefernden Landwirtinnen gegen die Vorschreibung zusätzlicher Absatzförderungsbeiträge in Höhe von S 113.000,-; Stattgebung im Hinblick auf die Vermögenslage der Landwirtin, auf die die erstbeschwerdeführende Molkerei den Beitrag überwälzen kann; Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß dem VfGH-Erkenntnis vom 9.12.1989, G237-240/89.)
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B290.1990Dokumentnummer
JFR_10099673_90B00290_01