RS Vfgh 1990/3/27 B290/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1990
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Interessenabwägung, Stattgebung

Formel, Zusatz "weil für die Zweitbeschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre."

(Beschwerde einer Molkerei und der an diese liefernden Landwirtinnen gegen die Vorschreibung zusätzlicher Absatzförderungsbeiträge in Höhe von S 113.000,-; Stattgebung im Hinblick auf die Vermögenslage der Landwirtin, auf die die erstbeschwerdeführende Molkerei den Beitrag überwälzen kann; Parteistellung der Zweitbeschwerdeführerin gemäß dem VfGH-Erkenntnis vom 9.12.1989, G237-240/89.)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B290.1990

Dokumentnummer

JFR_10099673_90B00290_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten