Index
33 BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §63 Abs1;Rechtssatz
Vom Zweck der Vorschrift des § 63 Abs 1 BewG ausgehend ist jene Auslegung des Begriffes "Beteiligung" geboten, die eine Vermeidung der Mehrfachbesteuerung jener Vermögenswerte bewirkt, die die Obergesellschaft im Rahmen des durch die Gesellschafterstellung begründeten Pflichtverhältnisses - und somit iZm der "Beteiligung" - der Untergesellschaft zugewendet hat. Dabei sind im Einzelfall die Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Vermögenszuwendung von der Obergesellschaft an die Untergesellschaft erfolgte; es ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, welche Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen Obergesellschaft und Untergesellschaft iZm der Vermögenszuwendung begründet wurden. Die iZm der Zuwendung verwendete Bezeichnung ist hingegen nicht entscheidend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150082.X02Im RIS seit
14.01.2002