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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrG 1993 §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/04 94/18/0180 1Stammrechtssatz
Die von einem Gericht verhängte bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe spricht nicht gegen das Dringendgebotensein iSd § 19 FrG 1993. Diese Frage hat die zur Vollziehung des Fremdengesetzes zuständige Behörde selbständig und ohne Bindung an die vom Gericht ausgesprochene bedingte Strafnachsicht zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180714.X02Im RIS seit
11.07.2001