RS Vwgh 1994/11/3 94/18/0610

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §6 Abs3;
AVG §13 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß "beim Magistrat" Ende 1993 chaotische Zustände geherrscht hätten und wiederholt vorsprechende Ausländer mit dem Bemerken, Anfang Jänner 1994 wieder vorzusprechen, vertröstet worden seien, ist nicht zielführend, da der Verlängerungsantrag zur Wahrung der rechtzeitigen Antragstellung iSd § 6 Abs 3 AufenthaltsG 1992 gemäß § 13 Abs 1 AVG auch schriftlich bei der erstinstanzlichen Behörde hätte eingebracht werden können und der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung durch die belangte Behörde - zwingend - die Versäumung entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180610.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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