RS Vwgh 1994/11/3 94/18/0721

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §2 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1994 §1 Abs2;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Behauptet der Fremde, daß es nicht ersichtlich sei, warum die belangte Behörde viereinhalb Monate benötigt habe, um über seine Berufung gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden, und daß bei einer unverzüglichen Entscheidung über die Berufung ein "Verweis auf die angeblich erreichte Höchstzahl nicht möglich gewesen wäre", ist ihm zu erwidern, daß der Umstand, daß die belangte Behörde viereinhalb Monate nach Einbringung der Berufung über diese entschieden hat (und nicht schon früher), für sich allein gesehen keine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung bewirkt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180721.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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