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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §2 Abs1;Rechtssatz
Behauptet der Fremde, daß es nicht ersichtlich sei, warum die belangte Behörde viereinhalb Monate benötigt habe, um über seine Berufung gegen die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden, und daß bei einer unverzüglichen Entscheidung über die Berufung ein "Verweis auf die angeblich erreichte Höchstzahl nicht möglich gewesen wäre", ist ihm zu erwidern, daß der Umstand, daß die belangte Behörde viereinhalb Monate nach Einbringung der Berufung über diese entschieden hat (und nicht schon früher), für sich allein gesehen keine Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung bewirkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180721.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017