RS Vfgh 1990/3/29 B281/90

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Veröffentlicht am 29.03.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Interessenabwägung

keine Folge (hinsichtlich der Geldstrafe); bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf §53b Abs2 VStG idF der Novelle BGBl. Nr. 516/1987 verwiesen

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §367 Z15 GewO 1973 iVm der Verordnung des Bürgermeisters von Pandorf zum Schutz unmündiger Minderjähriger vor unüberlegten Geldausgaben vom 29.3.1988 bestraft, weil der Beschwerdeführer innerhalb des Verbotsbereiches der Verordnung mittels Warenautomaten eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt hat.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B281.1990

Dokumentnummer

JFR_10099671_90B00281_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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