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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AAV §81 Abs5;Rechtssatz
Filialbetriebe sind nur dann eigene Betriebe, wenn sie - vom Arbeitsergebnis betrachtet - auch selbständig bestehen könnten. Sie müssen also ein Mindestmaß an Möglichkeiten haben, unabhängig von der Zentrale zu handeln, und zwar nicht nur in personellen und finanziellen Belangen, sondern auch hinsichtlich der in diesen Arbeitsstätten durchzuführenden Arbeitsvorgänge. Werden Buchhaltung, Warenbeschaffung, Festsetzung der Preise, Entlohnung der Beschäftigten, Personalaufnahme und Werbung für mehrere Filialen von der Zentrale durchgeführt, so kommt diesen Filialen keine Qualifikation eines Betriebes zu (Hinweis Cerny, Arbeitsverfassungsgesetz8, Seite 124 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180042.X02Im RIS seit
11.07.2001