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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §15 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/17 93/18/0266 1 (Hier: Der Umstand, daß die Ehe nicht für nichtig erklärt, sondern einvernehmlich geschieden wurde, ist ohne Bedeutung)Stammrechtssatz
Die rechtsmißbräuchliche Eingehung einer Ehe durch den Fremden zwecks Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen stellt ein Verhalten dar, welches dazu führt, daß die öffentliche Ordnung durch den (weiteren) Aufenthalt des Fremden in Österreich gefährdet wäre (Hinweis E 29.6.1992, 92/18/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180557.X01Im RIS seit
11.07.2001