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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §252 Abs1;Rechtssatz
Hat sich der Bf mit der von der belangten Behörde gegebenen Begründung in keiner Weise auseinandergesetzt und zeigt er somit in der Beschwerde keine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid auf, so ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren - also auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages (Hinweis: Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit/3, 524 und 533) - in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen (Hier: Der Bf erachtet sich durch die unzutreffende Anwendung des § 252 Abs 1 BAO in seinem Recht auf Nichtfestsetzung bzw Aussetzung einer Abgabenschuld verletzt).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994150165.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
23.07.2015