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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AAV §90 Abs1;Rechtssatz
Daß die Tat (hier Verwaltungsübertretungen nach § 90 Abs 1, § 90 Abs 2, § 90 Abs 3 AAV) keinen wie immer gearteten Auffälligkeitswert in der Öffentlichkeit erreicht hat, stellt keinen Milderungsgrund dar.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992180246.X04Im RIS seit
20.11.2000