RS Vwgh 1994/11/3 94/18/0682

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/02 Familienrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

EheG §23;
EheG §27;
EheG §28;
EheG §33;
EheG §46;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 2 (hier: auch Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht vorausgesetzt)

Stammrechtssatz

Die Beurteilung, daß eine Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, eingegangen worden sei, setzt die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180682.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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