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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EheG §23;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/19 93/18/0582 2 (hier: auch Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht vorausgesetzt)Stammrechtssatz
Die Beurteilung, daß eine Ehe rechtsmißbräuchlich, weil ausschließlich zwecks Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen, eingegangen worden sei, setzt die Nichtigerklärung dieser Ehe nicht voraus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180682.X01Im RIS seit
11.07.2001