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21/03 GesmbH-RechtNorm
BewG 1955 §63 Abs1;Rechtssatz
Ein vom einzigen Gesellschafter einer GmbH ("Einmann-GmbH") mittels Notariatsakt gefaßter Beschluß zur Erhöhung des Stammkapitals der Gesellschaft kann dem Gebot des § 72 Abs 2 GmbH entsprechen, wenn der Beschlußfassung das Verhältnis der Stammeinlage zum "Nachschuß" entnommen werden kann und darin eine wenigstens konkludente Beschränkung iSd § 72 Abs 2 GmbHG liegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150082.X04Im RIS seit
14.01.2002