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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §209 Abs1;Rechtssatz
Einer Berufungsvorentscheidung kommt nur hinsichtlich jener Abgaben unterbrechende Wirkung zu, die von dieser Berufungsvorentscheidung erfaßt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150010.X08Im RIS seit
11.07.2001