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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / GeldstrafeRechtssatz
keine Folge gegeben
Interessenabwägung
(Bestrafung wegen einer Übertretung der Tir. FeuerpolizeiO, LGBl. 47/1978; Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-; Antragstellerin ist ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, inwiefern Sie durch die Aufnahme eines Kredites belastet wäre.)
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B432.1990Dokumentnummer
JFR_10099591_90B00432_01