RS Vfgh 1990/4/9 B432/90

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Veröffentlicht am 09.04.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe

Rechtssatz

keine Folge gegeben

Interessenabwägung

(Bestrafung wegen einer Übertretung der Tir. FeuerpolizeiO, LGBl. 47/1978; Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-; Antragstellerin ist ihrer Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen, inwiefern Sie durch die Aufnahme eines Kredites belastet wäre.)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B432.1990

Dokumentnummer

JFR_10099591_90B00432_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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