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21/03 GesmbH-RechtNorm
BewG 1955 §63 Abs1;Rechtssatz
Der Begriff "Beteiligung am Grundkapital oder am Stammkapital" ist weit auszulegen (Hinweis: § 102 deutsches BewG; RFH 21.3.1930, RStBl 340; RFH 7.11.1940, RStBl 1941, 118). Er umfaßt jedes Recht an dem fremden Unternehmen, das den Berechtigten zum Mitinhaber des Eigenkapitals macht und in seiner Person die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters begründet. Von den Beteiligungen zu unterscheiden sind aber diejenigen Rechte, die den Berechtigten nicht zum Gesellschafter, sondern zum Gläubiger der Gesellschaft machen, also vor allem die Forderungsrechte. Unter Grundkapital und Stammkapital iS der Vorschriften über die Schachtelbegünstigung ist nicht nur der Nennbetrag des Grundkapitals oder Stammkapitals iSd Handelsrechtes zu verstehen. Zu ihm gehört vielmehr das gesamte von den Gesellschaftern erbrachte Eigenkapital der Gesellschaft; es rechnen auch die Mittel der Gesellschafter in Form von "Darlehen" oder "stillen Beteiligungen" dazu, die wirtschaftlich eine Erhöhung des Eigenkapitals der Gesellschaft darstellen - das sogenannte verdeckte Stammkapital (Hinweis: Gürsching/Stenger, Bewertungsgesetz Kommentar, § 102 Anm 15,16).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150082.X08Im RIS seit
14.01.2002