RS Vwgh 1994/11/3 94/18/0558

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß die "Ausweisungsbestimmungen des FrG 1993" nur auf Fremde angewendet werden dürften, die nach Inkrafttreten der "jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen" nach Österreich eingereist seien, ist verfehlt. Damit verkennt der Fremde, daß die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung (hier November 1993), sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet ist oder darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war - keine dieser Ausnahmen trifft auf den Beschwerdefall zu -, auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen hat (Hinweis E 28.10.1993, 93/18/0437).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180558.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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