RS Vwgh 1994/11/3 93/15/0010

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §81;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/21 90/15/0055 1

Stammrechtssatz

Im Fall der Uneinbringlichkeit der Abgabenschulden bei der Gesellschaft ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtete, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten des Geschäftsführers angenommen werden darf. Nicht die Abgabenbehörde hat daher das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150010.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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