RS Vfgh 1990/5/21 B517/90

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Veröffentlicht am 21.05.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge

Interessenabwägung

(Enteigung von Grundflächen gemäß §§17 und 20 BStG; Ausbau einer Bundesstraße; Antragsteller haben ihre Interessen nicht hinreichend deutlich gemacht; öffentliches Interesse am sofortigen Ausbau überwiegt allfälliges Interesse der Antragsteller; großes Verkehrsaufkommen und daraus resultierende Verkehrssicherheitsprobleme.)

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B517.1990

Dokumentnummer

JFR_10099479_90B00517_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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