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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenverwaltungRechtssatz
Keine Folge
Interessenabwägung
(Enteigung von Grundflächen gemäß §§17 und 20 BStG; Ausbau einer Bundesstraße; Antragsteller haben ihre Interessen nicht hinreichend deutlich gemacht; öffentliches Interesse am sofortigen Ausbau überwiegt allfälliges Interesse der Antragsteller; großes Verkehrsaufkommen und daraus resultierende Verkehrssicherheitsprobleme.)
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B517.1990Dokumentnummer
JFR_10099479_90B00517_01