RS Vwgh 1994/11/3 94/18/0634

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/18/0635

Rechtssatz

Wurde der anzufechtende Bescheid dem Vertreter des Antragstellers zugestellt, ist dem Antragsteller die Kenntnis von der Zustellung zuzurechnen. Für den Vertreter des Antragstellers bestand kein Hindernis, die Beschwerde einzubringen; er ließ die Beschwerdefrist vielmehr mangels Auftrages des Antragstellers bewußt verstreichen. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, von der Einbringung einer Beschwerde (bewußt) Abstand zu nehmen, beeinflussen konnten, stellen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 46 Abs 1 VwGG dar (Hinweis B 26.1.1994, 93/01/1372, 1373).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180634.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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