RS Vwgh 1994/11/3 94/18/0715

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):94/18/0724

Rechtssatz

Die den Bf treffende Sorgfaltspflicht erfordert es, sich rechtzeitig - etwa durch Anfragen bei der Behörde, bei der Rechtsanwaltskammer oder beim VwGH - vollständige Klarheit über die Voraussetzungen zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu verschaffen, zumal die Mitteilung seines früheren Rechtsvertreters (der den Bf davon in Kenntnis gesetzt hatte, daß er die Angelegenheit nur bei Erlag eines Betrages von ÖS 20.000 weiter verfolgen werde) lediglich zum Ausdruck brachte, unter welchen Bedingungen DIESER zur Beschwerdeeinbringung bereit sei. Mit den behaupteten Erkundigungen in seinem Bekanntenkreis nach einem Rechtsfreund, der unter einer ihm erschwinglichen Bedingung bereit wäre, für ihn gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid Verwaltungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, entsprach der Bf seiner Sorgfaltspflicht in keiner Weise. Das Außerachtlassen dieser Sorgfalt ist aber als ein den Grad des minderen Versehens überschreitendes Verschulden des Bf zu werten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180715.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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