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21/03 GesmbH-RechtNorm
BewG 1955 §63 Abs1;Rechtssatz
Nur dann, wenn es sich bei der strittigen Zuwendung der Obergesellschaft an die Untergesellschaft um ein echtes Gesellschafterdarlehen handelt, ist diese bei der Obergesellschaft - neben der mit dem gemeinen Wert zu veranschlagenden Beteiligung an der Untergesellschaft - als Forderung, bei der Untergesellschaft als Schuld zu berücksichtigen. Handelt es sich hingegen um eine eigenkapitalersetzende Zuwendung, darf sie nicht neben dem Wert der Beteiligung als Forderung der Obergesellschaft berücksichtigt werden. Diesfalls geht sie im Wert der Beteiligung auf. Dementsprechend stellt eine solche Zuwendung bei der Untergesellschaft nicht Schulden, sondern Eigenkapital dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150082.X11Im RIS seit
14.01.2002