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10 VerfassungsrechtNorm
Nö GVG 1989 ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitRechtssatz
Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin zu Recht.
Im vorliegenden Fall hat die Grundverkehrs-Bezirkskommission mit Bescheid vom 21. August 1989 festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an die Meistbietende dem Nö. GVG 1989 entspricht. Demgemäß kommt der Einschreiterin ein Berufungsrecht gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutiveEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B431.1990Dokumentnummer
JFR_10099389_90B00431_01