RS Vfgh 1990/6/11 B431/90

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Veröffentlicht am 11.06.1990
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

Nö GVG 1989 ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Aussichtslosigkeit; Zurückweisung der Berufung der Antragstellerin zu Recht.

Im vorliegenden Fall hat die Grundverkehrs-Bezirkskommission mit Bescheid vom 21. August 1989 festgestellt, daß die Übertragung des Eigentums an die Meistbietende dem Nö. GVG 1989 entspricht. Demgemäß kommt der Einschreiterin ein Berufungsrecht gegen den Bescheid der Grundverkehrsbehörde erster Instanz nicht zu.

Entscheidungstexte

  • B 431/90
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 11.06.1990 B 431/90

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, Grundverkehrsrecht, Versteigerung exekutive

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B431.1990

Dokumentnummer

JFR_10099389_90B00431_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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