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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §18 Abs1;Rechtssatz
Wurde der Fremde bereits im März 1991 wegen vorsätzlicher Körperverletzung und versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren verurteilt, sowie zwei Jahre später wegen des Verbrechens des schweren Raubes und wegen Bandenbildung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, fünf Monaten und einer Woche, so geht der Einwand des Fremden, daß es sich bei der zweiten Verurteilung um eine Zusatzstrafe im Sinne von § 31 StGB und § 40 StGB handle, sodaß beide Verurteilungen wie eine Verurteilung zu betrachten seien und er daher lediglich eine Vorstrafe aufweise, ins Leere, da allein schon die zweite Verurteilung aufgrund des Ausmaßes der verhängten Strafe - mag der Fremde auch den Großteil der Delikte in jugendlichem Alter begangen haben - den Tatbestand des ersten Falles des § 18 Abs 2 Z 1 FrG 1993 erfüllt. Durch das Gesamtfehlverhalten ist aufgrund der Schwere der vom Fremden begangenen Straftaten die in § 18 Abs 1 Z 1 FrG 1993 umschriebene Annahme gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180330.X01Im RIS seit
20.11.2000