RS Vwgh 1994/11/3 92/15/0227

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

KStG 1988 §5 Z10;
WGG 1979 §7 Abs1;
WGG 1979 §7 Abs2;
WGG 1979 §7 Abs3 Z4;

Rechtssatz

Wird ein Kindergarten von einer nach dem WGG als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigung durch Umwidmung von Räumen im Zuge einer Sanierung gemäß § 7 Abs 1 letzter Satz dieses Gesetzes errichtet und erfolgt nicht eine (überwiegende) Verwendung des Kindergartens für die Benützer der von der gemeinnützigen Bauvereinigung errichteten Wohnungen, sondern eine Vermietung des Kindergartens, so liegt keine "Gemeinschaftseinrichtung" iSd § 7 Abs 3 Z 4 und des § 7 Abs 2 WGG vor (Hinweis: E 12.9.1989, 89/14/0083, 0084; E 21.6.1994, 90/14/0116, 0117).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992150227.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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