RS Vwgh 1994/11/3 93/15/0001

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2 idF 1981/620;

Rechtssatz

Die Beendigung einer alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Tätigkeit bei einer Kapialgesellschaft vor dem Erwerb einer wesentlichen Beteiligung an dieser Gesellschaft steht der Anwendung des § 22 Abs 1 Z 2 EStG 1972 entgegen; und zwar selbst dann, wenn Einkünfte aus dieser Tätigkeit in einem Veranlagungszeitraum, in dem die wesentliche Beteiligung vorliegt, zufließen. Voraussetzung für die Anwendung des § 22 Abs 1 Z 2 legcit ist das Vorliegen einer wenigstens teilweisen zeitlichen Kongruenz von "Tätigkeit" und "wesentlicher Beteiligung" in ein und demselben Veranlagungszeitraum (Hinweis E 18.9.1991, 89/13/0114).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150001.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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