Index
10 VerfassungsrechtNorm
StGG Art8 MRK Art3 EGVG ArtVIII zweiter Tatbestand VStG §35 litcLeitsatz
Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme; gerechtfertigte Annahme der Lärmerregung; keine unmenschliche Behandlung durch die behaupteten HaftbedingungenRechtssatz
Keine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf persönliche Freiheit durch seine Festnahme; gerechtfertigte Annahme der Lärmerregung iSd ArtVIII EGVG.
Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten durften mit gutem Grund annehmen, der Beschwerdeführer habe durch sein in der Anzeige beschriebenes Verhalten (Schreien "in sich überschlagendem Tonfall und fast hysterisch") zumindest die Verwaltungsübertretung nach ArtVIII, zweiter Tatbestand, EGVG 1950 begangen. Da - nach dem Gesagten - die Qualifikation des Verhaltens des Beschwerdeführers als Verwaltungsübertretung immerhin vertretbar war, der Beschwerdeführer auf frischer Tat betreten wurde und die Tat trotz förmlicher Abmahnung (wobei es unerheblich ist, ob die der Festnahme vorausgegangene Abmahnung die Androhung der Festnahme enthielt; vgl. dazu VfGH 27.09.1988, B1292/86) wiederholte, war der - von der Behörde herangezogene - Festnahmegrund des §35 litc VStG 1950 gegeben.
Keine Verletzung des Beschwerdeführers in dem durch Art3 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, durch die von ihm behaupteten Haftbedingungen (ungeheizter Raum, offenes Fenster), auch wenn die dem Beschwerdeführer widerfahrene Behandlung Härten mit sich gebracht hat.
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung, Polizeirecht, Lärmerregung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, MißhandlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B2.1989Dokumentnummer
JFR_10099389_89B00002_01