Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Soweit der Fremde die Auffassung vertritt, im Hinblick auf sein Rechtsschutzinteresse an der Vermeidung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides hätte die belangte Behörde über seine Berufung nicht vor der Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist entscheiden dürfen, verkennt er die Rechtslage, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht erst durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, sondern durch das fruchtlose Verstreichen der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994180727.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.05.2010