RS Vwgh 1994/11/3 94/18/0727

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Soweit der Fremde die Auffassung vertritt, im Hinblick auf sein Rechtsschutzinteresse an der Vermeidung der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides hätte die belangte Behörde über seine Berufung nicht vor der Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages gegen die Versäumung der Berufungsfrist entscheiden dürfen, verkennt er die Rechtslage, weil der erstinstanzliche Bescheid nicht erst durch die Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem die Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, sondern durch das fruchtlose Verstreichen der Rechtsmittelfrist rechtskräftig geworden ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verhältnis zu anderen Materien und Normen Wiedereinsetzung in den vorigen StandRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180727.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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