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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80;Rechtssatz
Im Abschluß eines Vertrages über die Abtretung sämtlicher Forderungen an einen Gläubiger bei Fehlen sonstiger Mittel für die Befriedigung der anderen Gläubiger, unter anderem des Abgabengläubigers, liegt eine haftungsbegründende Verletzung der Verpflichtung, die Benachteiligung bestehender und in Zukunft entstehender Abgabenforderungen zu vermeiden (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0193; E 30.5.1989, 89/14/0043; E 27.6.1989, 89/14/0113).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1993150010.X04Im RIS seit
11.07.2001