RS Vwgh 1994/11/3 93/15/0010

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80;
BAO §81;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Im Abschluß eines Vertrages über die Abtretung sämtlicher Forderungen an einen Gläubiger bei Fehlen sonstiger Mittel für die Befriedigung der anderen Gläubiger, unter anderem des Abgabengläubigers, liegt eine haftungsbegründende Verletzung der Verpflichtung, die Benachteiligung bestehender und in Zukunft entstehender Abgabenforderungen zu vermeiden (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0193; E 30.5.1989, 89/14/0043; E 27.6.1989, 89/14/0113).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1993150010.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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