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L3 FinanzrechtNorm
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz StGG Art5 G LGBl 1988/43, mit dem das GetränkesteuerG für Wien 1971 authentisch interpretiert wirdLeitsatz
Aufhebung von Bescheiden, mit denen Getränke- bzw. Gefrorenessteuer vorgeschrieben wird, wegen Anwendung einer vom VfGH aufgehobenen Vorschrift; Verletzung des EigentumsrechtesRechtssatz
Aufhebung der angefochtenen Bescheide.
Der angefochtene Bescheid stützt sich, soweit Getränkesteuer vorgeschrieben bzw. deren Rückzahlung verweigert wird, auf das Gesetz vom 30. September 1983, mit dem das Getränkesteuergesetz für Wien 1971 authentisch interpretiert wird, LGBl. für Wien Nr. 43/1983.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1989, B852/89, dargelegt hat, ergibt sich aus seinem Erkenntnis vom 10. Oktober 1988, G121/88 (Aufhebung des eben zitierten Gesetzes), daß die aufgehobene Regelung weder auf neu eintretende noch auf in der Vergangenheit verwirklichte Sachverhalte weiter anzuwenden ist.
Da sich der angefochtene Bescheid bei der Getränkesteuervorschreibung somit auf eine Bestimmung stützt, die infolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1988, G121/88, dem Rechtsbestand nicht mehr angehörte, ist die Behörde insoweit gesetzlos vorgegangen. Ein solcher in das Eigentum eingreifender Bescheid verstößt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 10356/1983, 10482/1985) gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums.
Da zufolge der sprachlichen Fassung des Bescheides (einheitliche Festsetzung der Getränke- und Gefrorenessteuer) ein teilbarer Bescheid nicht vorliegt, war er insgesamt aufzuheben.
(ebenso: Bv 11.06.90, B955/89)
Schlagworte
VfGH / Aufhebung Wirkung, Bescheid Trennbarkeit Getränkesteuer WienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B954.1989Dokumentnummer
JFR_10099389_89B00954_01