RS Vwgh 1994/11/3 94/18/0714

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Veröffentlicht am 03.11.1994
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §18;
FrPolG 1954 §3 Abs2;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Fremden, daß der Bescheid, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, wegen "rückwirkender Gesetzesanwendung" inhaltlich rechtswidrig sei, da die gerichtlichen Verurteilungen (hier: nach § 83 Abs 1 StGB, § 84 Abs 2 Z 1 StGB und § 107 Abs 1 StGB sowie § 36 Abs 1 Z 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, und nach § 105 Abs 1 StGB, § 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie nach § 36 Abs 1 Z 1 und § 36 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen) hauptsächlich vor Inkrafttreten des FrG 1993 stattgefunden hätten und eine Rückwirkung deshalb bedenklich erscheine, "da nunmehr eine - allenfalls bedingte - Verurteilung für einen Ausländer mit völlig anderen Konsequenzen verbunden sei als zuvor, ist zur Gänze verfehlt. Abgesehen davon, daß die rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen auch im Geltungsbereich des FrPolG den entsprechenden Tatbestand erfüllt hätten (§ 3 Abs 2 dritter Fall FrPolG), verkennt der Fremde, daß die Rechtsmittelbehörde bei ihrer Entscheidung, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes angeordnet ist oder darüber abzusprechen ist, was an einen bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war - keine dieser Ausnahmen trifft auf den Beschwerdefall zu - auf die zu diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage abzustellen hat (Hinweis E 3.11.1994, 94/18/0558).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994180714.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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