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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, bei der Anwendung des § 7 Abs 2 WGG spiele die in § 7 Abs 3 Z 2 legcit enthaltene Regelung, wonach die Nutzfläche (§ 16 WGG) aller Geschäftsräume eines Bauvorhabens ein Drittel der Gesamtnutzfläche grundsätzlich nicht übersteigen darf, eine Rolle, findet im Gesetz keine Deckung. Der Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht, eine nur für ein "NEBENGESCHÄFT" iSd § 7 Abs 3 WGG aufgenommene Bedingung auf ein "HAUPTGESCHÄFT" iSd § 7 Abs 2 legcit zu übertragen; dies umsoweniger, als die Unterschiede im Tatsächlichen dem Gesetzgeber eine Gleichbehandlung wegen des auch ihn bindenden Sachlichkeitsgebotes nicht zur Pflicht machten. Weiters ist im Fehlen einer an das Nutzflächenverhältnis anknüpfenden Regelung in § 7 Abs 2 WGG auch keine (im Wege der Analogie mit § 7 Abs 3 Z 2 legcit zu schließende) Gesetzeslücke zu erblicken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992150180.X01Im RIS seit
12.11.2001