RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0222

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Veröffentlicht am 04.11.1994
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
98/01 Wohnbauförderung

Norm

VwGG §41 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z4;
WFG 1984 §53 Abs3 idF 1990/460;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §53 Abs4 idF 1990/460;
WFG 1984 §53 Abs4;

Rechtssatz

Ist im Erkenntnis bei Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein Schreibfehler unterlaufen (hier: statt richtig Abs 3 und Abs 4 des § 53 WFG 1984 idF 1990/460 fälschlich Abs 3 und Abs 4 der zitierten Gesetzesstelle idF vor der Nov) und bedingt dieser Fehler in der Folge eine Unterlassung der gebotenen Befassung mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Frage sowie die Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs hiezu so liegt der Wiederaufnahmsgrund gem § 45 Abs 1 Z 4 VwGG vor. (Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu E vom 18.8.1994, 94/16/0168; neues E vom 27.2.1995, 94/16/0168.)

Schlagworte

Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160222.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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