Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Ist im Erkenntnis bei Wiedergabe der anzuwendenden Rechtsvorschriften ein Schreibfehler unterlaufen (hier: statt richtig Abs 3 und Abs 4 des § 53 WFG 1984 idF 1990/460 fälschlich Abs 3 und Abs 4 der zitierten Gesetzesstelle idF vor der Nov) und bedingt dieser Fehler in der Folge eine Unterlassung der gebotenen Befassung mit der im Beschwerdefall maßgeblichen Frage sowie die Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs hiezu so liegt der Wiederaufnahmsgrund gem § 45 Abs 1 Z 4 VwGG vor. (Bewilligung der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 Abs 1 Z 4 VwGG zu E vom 18.8.1994, 94/16/0168; neues E vom 27.2.1995, 94/16/0168.)
Schlagworte
Anfrage gemäß VwGG §41 Abs1 und Parteiengehör durch den VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160222.X01Im RIS seit
20.11.2000