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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / Verw.akt B-VG Art95 Abs1 B-VG Art117 Abs2 WählerevidenzG §1 Abs1 Wr GemeindewahlO 1964Leitsatz
Abweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme in die (Wiener) Wählerevidenz mangels Zusammenhanges der Eintragung in die Wählerevidenz mit der Ausübung des Wahlrechtes zum Wiener Gemeinderat; keine verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Errichtung einer LandeswählerevidenzRechtssatz
Abweisung einer Beschwerde gegen die Verweigerung der Aufnahme in die (Wiener) Wählerevidenz gemäß WählerevidenzG.
Der Beschwerdeführer sucht die Verfassungswidrigkeit des angefochtenen Bescheides einzig und allein damit darzutun, daß das Land Wien über keine eigene Landeswählerevidenz verfüge. Dieser Einwand ist aber schon vom Ansatz her verfehlt, weil er mit der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren relevierten Frage der Aufnahme oder Nichtaufnahme des Beschwerdeführers in die (Wiener) Evidenz nach dem WählerevidenzG 1973, BGBl. 601/1973 - die nur als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates anzulegenden Wählerverzeichnisse dient (vgl. §1 Abs1 WählerevidenzG 1973) - in keinerlei Zusammenhang steht: Die belangte Behörde wies den Beschwerdeführer - dem es offenbar um das Recht der Teilnahme an Gemeinderatswahlen im Bundesland Wien geht - schon in der Begründung ihres Bescheides - nach Art einer Rechtsbelehrung - zutreffend darauf hin, daß ihm die Gemeindewahlordnung der Stadt Wien, LGBl. 17/1964, alle rechtlichen Möglichkeiten zur Ausübung dieses Wahlrechts biete, sofern er - zum maßgebenden Stichtag - einen ordentlichen Wohnsitz in Wien habe. Davon abgesehen, schreibt - wie noch beigefügt sei - keine Bestimmung der Bundesverfassung dem jeweiligen Landesgesetzgeber die (vom Beschwerdeführer vermißte) Errichtung einer Landeswählerevidenz für Landtagswahlen vor.
Schlagworte
Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz, WählerevidenzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1463.1989Dokumentnummer
JFR_10099389_89B01463_01