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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1267;Rechtssatz
Die Frage des sofortigen Gewinnes aus einem Brieflos (erste Stufe der Brieflotterie) als auch die Frage der Teilnahme des Spielers an der Millionenradshow (zweite Stufe der Brieflotterie) hängen ausschließlich von aleatorischen Elementen ab, nämlich davon, ob das erworbene Los einen Gewinnaufdruck bzw den Aufdruck "Millionenrad" enthält bzw ob der dann eingesandte Teilnahmekupon gezogen wird oder nicht. Dazu kommt, daß es gerade für die Teilnahme eines Spielers an der zweiten Stufe der Brieflotterie entscheidend ist, daß vorher entgeltlich ein Brieflos erworben wurde, womit aber der durch den Erwerb des Briefloses erbrachten Geldleistung des Teilnehmers ebenfalls entscheidende Bedeutung zukommt. Dieser Umstand allein schließt iSd E vom 27.9.1990, 89/16/0214, 0215,
das Vorliegen einer freigebigen Zuwendung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 ErbStG bereits aus. Demgegenüber kann dem rein faktischen Umstand, daß der Spielteilnehmer nach dem Erwerb des Briefloses zum Zwecke der Teilahme an der zweiten Stufe der Brieflotterie (soferne sein Los den Aufdruck "Millionenrad" aufweist) noch manipulativ tätig werden muß - kein entscheidendes Gewicht zukommen. Der erwähnte Umstand ist durch § 13 iVm § 9 GSpG bedingt (Hinweis Krejci in Rummel, ABGB II/2, Randziffer 30 zu
§ 1267 - § 1274 ABGB). Die zwischengeschaltete Aktivität des Teilnehmers durch Ausfüllen und Einsenden des Teilnahmekupons hebt weder den notwendigen Zusammenhang zwischen dem vorangegangenen entgeltlichen Loserwerb und der erhofften und im Falle der Ziehung stattfindenden Teilnahme an der Millionenradshow auf, noch wird dadurch das Geschäft seines insgesamt maßgeblichen aleatorischen Elementes entkleidet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160030.X04Im RIS seit
22.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.03.2011