RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0102

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1994
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Norm

GebG 1957 §7;

Rechtssatz

Von einer Rechtsgemeinschaft in bezug auf einen Gebührengegenstand kann nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird (Hinweis E 17.9.1958, 621/58, VwSlg 1872 F/1958).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160102.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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