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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §7;Rechtssatz
Von einer Rechtsgemeinschaft in bezug auf einen Gebührengegenstand kann nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird (Hinweis E 17.9.1958, 621/58, VwSlg 1872 F/1958).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160102.X01Im RIS seit
20.11.2000