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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich um Abgaben des Bundes (E VfGH 27.9.1969, B 35/69, VfSlg 6028/1969). Für die Gerichtsgebühren gilt somit das Äquivalenzprinzip - das allenfalls bei Gebühren für die Erbringung einer bestimmten Leistung in Betracht kommt (Hinweis E VfGH 29.3.1962, B 114/61, VfSlg 4174/1962; E VfGH 25.6.1975, V 12/74, VfSlg 7583/1975) - nicht. Überdies liegt es im Wesen einer Pauschalierung, wie sie hinsichtlich der gesetzlichen Regelung der Pauschalgebühr nach TP 1 des GGG vorgenommen wird, daß sie nicht jedem Einzelfall in seiner Maßgeblichkeit für den Abgabenschuldner einerseits, aber auch für den Abgabengläubiger andererseits gerecht werden kann. Dies führt aber nicht dazu, daß die Regelung als solche als nicht sachgerecht zu betrachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160231.X02Im RIS seit
24.10.2001