RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0102

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Veröffentlicht am 04.11.1994
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Norm

GebG 1957 §7;

Rechtssatz

Es kann bei jeweils verschiedenen Verfahrensgegenständen und der sich daraus ergebenden Verschiedenheit der jeweiligen Sache des Berufungsverfahrens nicht von einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund gesprochen werden, weil bloß die Gleichartigkeit der mit den Berufungen jeweils verfolgten Interessenlagen bzw Rechtsgründe der erhobenen Berufungen die vom Gesetz beantragte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen vermag (Hinweis E 27.4.1955, 2651/53).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160102.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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