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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §14 Abs1;Rechtssatz
Da im vorliegenden Fall feststeht, daß der Abgabepflichtige die Gegenstände des Anlagevermögens seines Unternehmens im Wege einer Einzelrechtsnachfolge erworben hat (Hinweis E 3.6.1980, 1330/79), kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob dabei Vertragspartner der primäre Abgabenschuldner war oder ein Dritter, weil sich die Haftung nach § 12 Abs 1 lita Wr LAO auf Abgaben bezieht, die objektiv auf den Betrieb zurückgehen (Hinweis E 14.10.1981, 81/13/0081), und weil mit Rücksicht auf den in derselben Lokalität fortgesetzten Betrieb sowie unter Berücksichtigung der nahezu nahtlosen Wiederaufnahme eines Gastronomiebetriebes auch davon auszugehen ist, daß jedenfalls ein entsprechender Teil des Kundenstockes noch erhalten war, zumal ein Teil der vom Vorgänger verwendeten Etablissementbezeichnung vom Abgabepflichtigen als Teil seines Firmenwortlautes weiterverwendet wird. Somit ist der Haftungstatbestand des Unternehmensüberganges im ganzen zu bejahen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160095.X02Im RIS seit
20.11.2000