RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §3 Abs1 Z1;
ErbStG §3 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1869/62 E 27. Juni 1963 RS 3

Stammrechtssatz

Bei aleatorischen Verträgen kann eine Schenkung nur dann angenommen werden, wenn nach der Sachlage für den einen Teil auf jeden Fall eine Bereicherung, für den anderen Teil auf jeden Fall eine Vermögensverminderung eintreten muß und diese Folgen von den Vertragsteilen gewollt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160030.X02

Im RIS seit

22.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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