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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb V-ÜG 1929 ArtII §4 Abs2Leitsatz
Unzulässigkeit der Beschwerdeführung gegen die Veranlassung von Pressefalschmeldungen durch das Bundesministerium für Inneres und gegen die Erlassung einer Verordnung gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929 (Aufforderung zum Verlassen eines Saales)Rechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen der seitens des Bundesministeriums für Inneres erfolgten Veranlassung der Falschmeldung der APA, des ORF und des KURIER, ein Vortrag vom 6. November 1989, 19,00 Uhr, in 1130 Wien, Parkhotel Schönbrunn, sei durch das Bundesministerium für Inneres untersagt worden bzw. wegen der Anordnung vom 6. November 1989, ca. 19,00 Uhr, wonach die im Festsaal des Parkhotels Schönbrunn in Wien anwesenden Personen aufgefordert wurden, diesen Saal zu verlassen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde keine Befehls- und Zwangsgewalt dadurch ausgeübt, daß die Behörde (angeblich) eine Pressemitteilung (oder ähnliches) mit dem Inhalt, eine Veranstaltung des Beschwerdeführers sei vom Bundesministerium für Inneres untersagt worden, erließ. Der Verfassungsgerichtshof ist daher nicht berufen, Akte der vom Beschwerdeführer geschilderten Art zu überprüfen und unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (vgl. VfSlg. 6899/1972, 9799/1983; VfGH 6.6.1980 B103/80).
Eine solche Verlautbarung wäre auch keinesfalls als Bescheid iS des Art144 Abs1 erster Satz B-VG zu werten.
Die Anordnung (gemäß ArtII §4 Abs2 V-ÜG 1929) zum Verlassen des Saales, erging unter der Bezeichnung "Verordnung". Sie richtete sich keineswegs allein an den Beschwerdeführer oder sonstige bestimmt bezeichnete Personen (etwa den Veranstalter), sondern an alle im Veranstaltungslokal Anwesenden, also nicht an individuell bezeichnete Personen; sie war daher eine generelle Norm, die nicht in Form eines Gesetzes in Erscheinung trat, mithin eine Verordnung (vgl. zB VfSlg. 11472/1987 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).
Da hier das Gesetz keine besondere Kundmachungsform vorschreibt, wurde dieser Verwaltungsakt durch behördlich vollzogene öffentliche Ausrufung an Ort und Stelle angesichts der damit nach Lage des Falles verbundenen Publizitätswirkung ausreichend und infolgedessen auch gehörig kundgemacht (vgl. zB VfSlg. 4865/1965, 6843/1972, 9653/1983, 9768/1983).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verordnungserlassung, Verordnung Kundmachung, Polizeirecht, Kundmachung siehe auch Verordnung KundmachungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1532.1989Dokumentnummer
JFR_10099389_89B01532_01