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22/02 ZivilprozessordnungNorm
GGG 1984 TP1 Anm1;Rechtssatz
Durch das mit der Einreichung der Klage eingeleitete gerichtliche Verfahren in einer bürgerlichen Rechtssache ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden. Da es auf die Art der Beendigung des Verfahrens für die Höhe dieser Gebühr - wie schon aus ihrem Wesen einer Pauschalgebühr folgt - nicht ankommt, wird bei einem Ruhen des Verfahrens weder ein Rückzahlungstatbestand noch ein Ermäßigungstatbestand verwirklicht (Hinweis E 10.3.1988, 87/16/0106).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994160231.X01Im RIS seit
24.10.2001