RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0231

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.11.1994
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP1 Anm1;
ZPO §170;

Rechtssatz

Durch das mit der Einreichung der Klage eingeleitete gerichtliche Verfahren in einer bürgerlichen Rechtssache ist die Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr entstanden. Da es auf die Art der Beendigung des Verfahrens für die Höhe dieser Gebühr - wie schon aus ihrem Wesen einer Pauschalgebühr folgt - nicht ankommt, wird bei einem Ruhen des Verfahrens weder ein Rückzahlungstatbestand noch ein Ermäßigungstatbestand verwirklicht (Hinweis E 10.3.1988, 87/16/0106).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160231.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten