RS Vwgh 1994/11/4 94/16/0156

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Veröffentlicht am 04.11.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §10 Abs2;
ErbStG §19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/17 90/15/0155 11

Stammrechtssatz

Weicht der bei einer Veräußerung eines in den preisbestimmenden Merkmalen vergleichbaren Grundstückes erzielte Preis in besonders auffälliger Art und Weise (nach oben oder nach unten) von dem durch Heranziehung einer Mehrzahl von Vergleichspreisen ermittelten Preisgefüge ab, indiziert dies das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse; ein solcher Preis ist nur zu berücksichtigen, wenn das Vorliegen ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse auf Grund einer den Vergleichsfall betreffenden besonderen Prüfung ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1994160156.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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